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DER WEIDENER / AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeine Bestimmungen

1) Allen Vereinbarungen mit unseren Abnehmern sowie unseren Angeboten liegen unseren nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, sie werden durch Abgabe eines Vertragsangebots seitens des Abnehmers (Auftragserteilung) oder Annahme unserer Lieferung vom Abnehmer anerkannt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Bestimmungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2) Die vorliegenden Regelungen der §§ 2 Abs. 5 und 6 Abs. 1, letztere, soweit zukünftig Forderungen betroffen sind, gelten nur, wenn unser Abnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und der zwischen uns und ihm geschlossene Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zustande kommt.

3) Der Vertrag über die Herstellung und Lieferung der vom Abnehmer bestellten Ware kommt zustande, sobald wir das vom Abnehmer abgegebene Vertragsangebot (Auftrag) mündlich oder schriftlich annehmen. Der Abnehmer hält sich an ein von ihm schriftlich abgegebenes Vertragsangebot zwei Tage lang ab Zugang bei uns gebunden. Unsere Annahme erfolgt spätestens mit der Übersendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Lieferung der bestellten Ware. Ist der Abnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so hat er unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich zu widersprechen, wenn er mit ihrem Inhalt nicht einverstanden ist.

§2 Preise und Zahlung, Sicherheiten

1) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss unsere Leistung davon abhängig zu machen, dass unser Abnehmer für die von ihm zu erbringende Gegenleistung angemessene Sicherheit darstellt.

2) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug kostenfrei auf unser Konto zu überweisen. Wechsel werden nur nach besonderen schriftlichen Vereinbarungen angenommen; ihre Annahme sowie die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3) Die Zahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung fällig, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

4) Kommt der Abnehmer mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Entstehen durch den Verzug des Abnehmers weitere Schäden, so sind diese vollumfänglich vom Abnehmer auszugleichen.

5) Sind Teilzahlungen vereinbart oder wird der Kaufpreis gestundet, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger an uns übergebener Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Abnehmer mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.

§3 Liefertermine

Die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind nur ungefähre Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als „fix“ bezeichnet werden.

§4 Teillieferungen

Soweit nicht alle Waren vorrätig sind, sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

§5 Versand, Gefahrübergang

Wird die Ware auf Verlangen des Abnehmers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, so geht die Gefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten ausgeliefert wurde. Vorstehendes gilt jedoch nicht soweit der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen und durch eigenes Personal erfolgt.

§6 Eigentumsvorbehalt

1) Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum, bis sämtliche Forderungen gegen den Abnehmer aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen erloschen sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Forderungen durch uns oder den Abnehmer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2) Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu bearbeiten, sie mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder sie zu veräußern.
Eine Verpfändung oder eine Sicherheitsübereignung von

Vorbehaltsware ist nicht gestattet Ein ordentlicher Geschäftsgang in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn die Abtretung der Forderung des Abnehmers gegen den Dritten, der durch die vorstehende Maßnahme Eigentum erhalt, ausgeschlossen ist.

3) Der Abnehmer tritt uns schon heute sicherungsweise seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte {Drittschuldner) ab, die er durch den Verkauf, die Be- oder Verarbeitung oder die Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer bleibt jedoch zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Abnehmer ist auf Verlangen jederzeit verpflichtet, uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen (insbesondere Forderungsbetrag sowie Name und Adresse der Drittschuldner) mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur bezüglich eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

4) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungen nach diesen Geschäftsbedingungen die uns gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

6) Im Fall der Gefahr für unser (Mit)-Eigentum sowie im Falle der Zahlungseinstellung durch den Abnehmer sind wir berechtigt, im Betrieb des Abnehmers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums zu treffen. Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung sind wir außerdem berechtigt, uns gehörende Ware auf Kosten des Abnehmers in unseren unmittelbaren Besitz zu überführen oder geeignete Maßnahmen zur Kennzeichnung und Sicherung unseres Eigentums zu treffen. Wir können uns bei den Tätigkeiten nach diesem Absatz auch der Hilfe Dritter bedienen. In der Rücknahme der Ware allein liegt kein Rücktritt unsererseits vom Vertrag.

§ 7 Gewährleistung

1) Reklamationen sind uns unmittelbar nach Abnahme der Ware in schriftlicher Form und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung mitzuteilen, spätestens jedoch binnen 24 Stunden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.

2) Bei gefrorener Ware ist der Käufer zum Zwecke der Qualitätsprüfung berechtigt, einzelne Proben aufzutauen. Im Übrigen hat der Käufer zur Erhaltung seiner Rechte die Ware unangebrochen am Bestimmungsort zur Besichtigung weiterhin unter entsprechender Kühlung zu verwahren und bereitzuhalten.

3) Erkennen wir einen Mangel schriftlich an, so kann der Käufer anstelle der beanstandeten Teile der Ware Neulieferung verlangen. Andere Ansprüche, wie zum Beispiel Rücktritt oder Minderung stehen ihm nicht zu, es sei denn, dass wir zur Neulieferung nicht in der Lage sind. Auch im letzteren Fall kann der Käufer nur Minderung verlangen, solange der Minderwert einen Satz von 15 % des Kaufpreises nicht übersteigt.

4) Ungeachtet der Bestimmung in § 7 Ziffer 3) haben wir das Recht von uns aus anstelle der Neulieferung die mangelhafte Ware in Geld zu vergüten, wobei die obere Grenze einer solchen Geldvergütung durch den Kaufpreis der Ware bestimmt wird

5) Haben wir die verkaufte Ware selbst von dritter Seite bezogen und in unverändertem Zustand weiterverkauft, so erhält der Käufer insoweit Vergütung, als wir selbst diese von unserem Vorlieferanten erlangen. Zur Abgeltung aller Rechte des Käufers können wir ihm in diesem Fall ihre Eigenansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten.

6) Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald die Ware von fremder Seite verändert worden ist und sich nicht ausschließen lässt, dass der gerügte Schaden im ursachlichen Zusammenhang mit dieser Veränderung steht.

7) Beschreibung unserer Ware, Mitteilung über Eigenschaften etc. stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des BGB dar, es sei denn es wird als solche ausdrücklich bezeichnet.

§8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

1) Es gilt deutsches Recht.
2) Erfüllungsort ist Leverkusen
3) Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach.

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